Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:Uli Heuel
TEXTDIENST.de
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE122683051Berufsbezeichnung
Die angebotenen Dienstleistungen über das Internet (TEXTDIENST.de, Köln) erfolgen durch Uli Heuel, den Anbieter und Betreiber (nachfolgend kurz „Anbieter“ genannt) der Website, persönlich bzw. in seinem Namen. Der Anbieter ist Einzelunternehmer/Nichtkaufmann. Als Medizinjournalist (VMWJ), Werbetexter und freier Texter ist er Angehöriger der freien Berufe nach Maßgabe des deutschen Einkommensteuerrechts, EStG § 18 (1) 1.
Streitschlichtung
Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
Die durch den Anbieter der Website erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
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Quelle Impressum: eRecht24 (modifiziert)
AGB
§ 1 Geltung, Parteien und Wirksamkeit
1.1 Geltungsbereich und Parteien
Diese AGB sind Bestandteil rechtsverbindlicher Verträge zwischen Uli Heuel, Medizinjournalist (VMWJ), Texter/Werbetexter (Einzelunternehmer/Nichtkaufmann), Anbieter und Betreiber der Website TEXTDIENST.de, Köln, als Verwender und dem Besteller. Es gilt bürgerliches Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist anzuwenden
- gegenüber Einzelunternehmern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie für
- alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um artverwandte Rechtsgeschäfte handelt.
Änderungen dieser AGB sind jederzeit möglich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit bei bestehenden Verträgen der Zustimmung des Bestellers, sofern rechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
1.2 Vertragsverhältnis
Der Verwender erbringt seine Dienste im Rahmen eines Werkvertrages. Die Begründung eines Dienstvertrages (freie Mitarbeit) bedarf der gesonderten Vereinbarung in Schrift- oder Textform. Für Dienstverträge gelten die jeweiligen Individualvereinbarungen. Der Verwender wird für den Besteller ausschließlich als steuerrechtlich umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer tätig. Der Verwender ist Angehöriger der freien Katalogberufe.
1.3 Wirksamkeit
Ein Vertrag kommt durch ein schriftliches oder elektronisch erstelltes Angebot des Bestellers sowie durch ebensolche Annahme des Verwenders zustande. Mit der zugesandten Annahmebetätigung in Schriftform (postalisch) oder Textform (elektronisch) ist der Vertrag rechtsverbindlich. Ein Angebot gilt auch dann als angenommen, wenn für den Verwender eine Annahmebestätigung des Antrags rechtlich entbehrlich ist. Nebenabreden bedürfen stets der Schrift- oder Textform.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Herbeischaffung eines vom Besteller zu spezifizierenden Werkes gegen vereinbarte Vergütung. Folgende Leistungen können Gegenstand eines Werkvertrages (einschl. Urheberrechtsvertrag) sein:
- Herstellung von (deutschsprachigen) Gebrauchstexten
- Korrektur/Lektorierung von (deutschsprachigen) Gebrauchstexten
- Recherche zu (deutschsprachigen) Themen/Texten
- Übersetzung von medizinisch-pharmazeutischen Fachtexten ins Deutsche
- Herstellung von Internetpräsenzen im medizinisch-pharmazeutischen Fachbereich
in allen bild-, schrift- und tonträgerüblichen wie auch elektronischen (auch künftigen) Medien.
§ 3 Vertragsrechte und Vertragspflichten
3.1 Vertragsrechte
Der Besteller hat das Recht, Nachtragsänderungen, die zu Mehr- bzw. Minderleistungsaufwand führen, dem Verwender in angemessener Frist vor Vollendung des Werkes (oder Teile) anzuzeigen. Nachtragsänderungen, die zu Mehrleistungsaufwand führen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Einwilligung des Verwenders. Die Vergütung ist entsprechend nebenvertraglich anzupassen. Der Besteller hat bei angemessener Frist das
Recht auf Nacherfüllung bzw. Minderung für den Fall, dass die Werkleistung nachweisbar mit Mangel behaftet ist.
Vorrangig besteht das Recht auf Nacherfüllung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Besteller das Recht auf Minderung. Anstelle des Rücktrittrechts des Bestellers (Wandlung) tritt die Haftung des Verwenders ein.Der Verwender behält sich in Einzelfällen das Recht vor, eine Bonitätsprüfung vorzunehmen bzw. eine Firmenauskunft einzuholen. Der Besteller willigt mit Zugang dieser AGB in die Bonitätsprüfung/Firmenauskunft ein. Die Einwilligung bedarf keiner zusätzlichen Form. Im Falle negativer Bonitätsprüfung ist der Verwender berechtigt, die Wirksamkeit des Vertrages ohne Fristsetzung aufzuheben und Schadensersatz zu fordern.
Die Vereinbarung gegenseitiger Pönalien ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Verwender ist Urheber der vertraglich erbrachten Werkleistung i. S. des Urheberrechts. Der Verwender hat stets – nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht – Anspruch da-rauf, namentlich oder in anderer angemessener Weise als Urheber des Werkes in allen Verbreitungs- und Vervielfältigungsmedien genannt zu werden. Der Hinweis auf die Urheberschaft ist mit der vereinbarten und geleisteten Vergütung abgegolten.
Der Verwender räumt dem Besteller räumlich, zeitlich und dinglich das einfache Nutzungsrecht von längstens einem Jahr ein. Das einfache Nutzungsrecht für sämtliche Verbreitungs- und Vervielfältigungsmedien erwirbt der Besteller, wenn dieser das Werk im vollen Umfang dem Verwender vergütet hat. Ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders steht es dem Besteller bzw. Dritten nicht zu, das einfache Nutzungsrecht weiteren zu übertragen bzw. diesen Rechte an der Nutzung einzuräumen. Rechtsnachfolgern des Bestellers oder eines Dritten wird das einfache Nutzungsrecht gemäß dieser Vereinbarung als nicht neu begründet eingeräumt. Ist das Werk in seiner Beschaffenheit so spezifiziert, dass es dem Verwender dadurch unmöglich ist, das Werk selbst weiterzuverwerten, erwirbt der Besteller unbefristet das einfache Nutzungsrecht. Für Leistungen im Bereich Internetpräsenzen erwirbt der Besteller das ausschließliche Nutzungsrecht, das nebenvertraglich vereinbart wird. Rechte nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht bleiben hierbei unberührt. Der Verwender versichert, soweit ihm das möglich ist, dass Rechte Dritter für die Zeit der Übertragung der Nutzungsrechte unberührt sind.
3.2 Vertragspflichten
Der Verwender verpflichtet sich zur mangelfreien Herstellung und rechtzeitigen Lieferung des Werkes. Das Werk ist im Wesentlichen als mangelfrei anzusehen, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich sonst für die Nutzung durch den Besteller eignet. Das Werk gilt als rechtzeitig geliefert, wenn der vereinbarte Liefertermin nur unwesentlich überschritten wird und dieses der Verwender nicht schuldhaft zu vertreten hat.
Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des vollendeten Werkes (bei Zug-um-Zug-Geschäften: Teile) und zur sofortigen Zahlung der vereinbarten Vergütung (oder Teile). Ferner verpflichtet er sich, unverzüglich das abgenommene Werk (oder Teile) auf Mängel zu prüfen und ggf. notwendige Nachbesserungen umgehend anzuzeigen und vornehmen zu lassen. Für die Nachbesserung ist eine angemessene Frist zu setzen. Bei unwesentlichen Mängeln am Werk, insbesondere solchen, die einer Nutzung des Werkes nicht entgegenstehen, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Besteller die Abnahme des Werkes auch dann, wenn keine oder allgemein vertretbare Mängel vorliegen, so gilt die Abnahme innerhalb einer ihm gesetzten Frist dennoch als erfolgt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme des Werkes und somit die Zahlung der vereinbarten Vergütung aus stilistischen und/oder gestalterischen Gründen abzulehnen.
An der Herstellung des Werkes hat der Besteller ggf. insoweit mitzuwirken, als dass alle zum Werk nötigen Informationen und Hilfsmittel bereitgestellt werden. Notwendige Informationen und/oder Hilfs- bzw. Sachmittel stellt der Besteller ohne Verzug und auf eigene Kosten zur Verfügung. Hilfs- und Sachmittel, die der Besteller oder ein Dritter bereitstellt, verbleiben im Eigentum des Bestellers bzw. eines dritten Verfügungsberechtigen. Zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung des Verwenders ermächtigt der Besteller bei notwendigem Bedarf den Verwender durch Zustimmung in Schrift- oder Textform, die Zuhilfenahme von Erfüllungsgehilfen (Fremdleistungsbeauftragung). Verweigert in diesen Fällen der Besteller seine Zustimmung, so kann der Verwender den Vertrag in angemessener Frist aufheben und Schadensersatz einfordern.
§ 4 Vergütung/Zahlungsbedingungen
4.1 Vergütung
Grundlage der Vergütung bilden die Honorarsätze des Verwenders in der letztgültigen Fassung, die dem Besteller spätestens mit Vertragsabschluss zugegangen sind. Im Regelfall vereinbart der Besteller mit dem Verwender die Vergütung der Werkleistung in einem gesonderten Honorarvertrag. Dies kann entfallen, wenn die Vertragsparteien eine fortwährende Geschäftsbeziehung unterhalten oder die Vergütung mit dem Verwender vorvertraglich ausgehandelt in Schrift- bzw. Textform feststeht.
Der Verwender erhebt grundsätzlich Anspruch auf Vergütung einer Arbeitsprobe. Die Arbeitsprobe ist mit mindestens der Hälfte eines relevanten Tagessatzes als vorvertraglicher Aufwand zu vergüten. Die Vergütung der Arbeitsprobe ist ausschließlich im Voraus zu leisten und kann ggf. mit dem Rechnungsbetrag verrechnet werden. Referenzen, die der Verwender auf Wunsch des Bestellers bereitstellt und ihm zum dauerhaften Verbleib übergibt, sind von der vorgenannten Regelung ausgenommen.
Stimmt der Verwender Änderungen, die ihm ab Vollendung, spätestens aber mit Abnahme des Werks angezeigt werden, zu, so begründet dieser Umstand einen nebenvertraglich zu vereinbarenden zusätzlichen Vergütungsanspruch. Die erbrachte Werkleistung verbleibt bis zur endgültigen Leistung der Vergütung im Eigentum des Verwenders, sofern für den Verwender ein Interesse am Eigentumsvorbehalt besteht. In Einzelfällen kann der Verwender vom Unternehmerpfandrecht Gebrauch nehmen.
4.2 Zahlungsbedingungen
Rechnungsempfänger ist der Besteller. Handelt der Besteller im Namen und für Rechnung eines Dritten, so bedarf dieser Umstand der Anzeige des Bestellers und ausdrücklichen Zustimmung des Verwenders. In Fällen fehlender Anzeige tritt der Besteller als Schuldner für einen Dritten ein. Die Wertstellung der Vergütung per Banküberweisung unter Angabe der Rechnungsnummer hat bis zur Fälligkeit zu erfolgen. Die in EUR ausgewiesene Rechnung ist in EUR zu begleichen. Für den innergemeinschaftlichen Geldtransfer (zzgl. EFTA-Staaten) stellt der Verwender dem Rechnungsempfänger eine nach IBAN/BIC codierte Bankverbindung zur Verfügung. Zahlungen per Kredit- oder Bankkarten oder sonstige Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert. Der Besteller verpflichtet sich zur Entrichtung der in der Rechnung angegebenen Umsatzsteuer nach deutschem Recht. Aufrechnungen (Abzüge oder Einbehalte) mit dem Rechnungsbetrag sind nur statthaft, wenn diese unstrittig sind und zuvor dem Verwender angezeigt werden. Überschreitet der Vergütungswert fünfhundert EUR, so kann der Verwender Abschlagzahlungen einnehmen oder Teilrechnungen erstellen. Die Übersendung der Rechnung per Internet bedarf der Einwilligung des Bestellers. Vom Verwender per E-Mail-Anhang übersandte Rechnungen sind grundsätzlich nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Rechnungen, die dem Verwender im Namen und im Auftrag des Bestellers zugehen sollen, sind ausnahmslos per Postweg zuzustellen.
Fremdleistungen bedürfen grundsätzlich der Nebenabrede in Schriftform (Fremdleistungsbeauftragung). Fremdleistungen in Höhe bis zu 250,00 €, die dem Verwender von Dritten und im Namen und Auftrag des Bestellers in Rechnung gestellt werden, sind dem Verwender als Auslagen zu erstatten. Fremdleistungen ab 250,00 € erfolgen grundsätzlich im Namen und für Rechnung des Bestellers.
4.3 Stornierungsbedingungen
Der Verwender behält sich eine angemessene Vorlauf- und Bearbeitungszeit, beginnend mit der Annahme, von 21 Tagen vor. Wenn nicht anders vereinbart, ist vertraglich frühester Fertigstellungstermin der 22. Tag ab Annahme. Storniert der Besteller seinen Auftrag, so schuldet dieser dem Verwender ein Ausfallhonorar. Im Übrigen kann die Stornierung des Auftrags bis zum 14. Tag (einschl.) mit Wirksamkeit des Vertrages erfolgen. Bei
Stornierung bis zum 7. Tag (einschl.) fordert der Verwender ein Ausfallhonorar von 25 vom Hundert der vereinbarten Vergütung. Ab dem 8. Tag bis Ablauf der vorgenannten Frist fordert der Verwender ein Ausfallhonorar von 50 vom Hundert der vereinbarten Vergütung. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass der entstandene Schaden niedriger als das geforderte Ausfallhonorar ist. Ist dagegen das Werk vertragsgemäß innerhalb der gestaffelten Stornierungsfristen vollendet, so besteht die Forderung des Verwenders über die vereinbarte Vergütung in voller Höhe. Vertragsgemäß fertiggestellte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.4.4 Kündigungsbedingungen
Kündigt der Besteller seinen verbindlichen Auftrag ab dem 15. Tag nach Wirksamkeit des Vertrages, so verbleibt dem Verwender ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe, sofern im Kündigungsgrund keine wesentliche Vertragsverletzung des Verwenders vorliegt.
Der Verwender ist berechtigt, den Vertrag bei angemessener Frist zu kündigen, wenn der Besteller dem Zustandekommen des Werkes entgegensteht, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, oder wenn der Besteller erkennen lässt, dass sein Interesse an der Herstellung des Werkes verloren geht. In diesen Fällen ist der Besteller zur sofortigen Leistung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe verpflichtet. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass dem Verwender eine geringere Vergütung anzurechnen bzw. ihm kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist als das vereinbarte Honorar.
§ 5 Haftung
5.1 Haftung und Haftungsbeschränkung
Der Verwender haftet (einschl. seiner Verrichtungsgehilfen) ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Werkleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Mangelhaftung auf die in der Berufshaftpflichtversicherung des Verwenders vereinbarten Konditionen beschränkt. Bei Vermögensschäden überschreitet der Haftungsrahmen die vereinbarte Vergütung nicht. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass der entstandene Schaden höher als das geschuldete Honorar ist.
Den Besteller trifft ein Mitverschulden insbesondere dann, wenn dieser keinen oder einen objektiv zu geringen Einwand erhebt, als dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist.
Für den Verwender handeln Erfüllungsgehilfen (Fremdleistungsbeauftragte) im besonderen unternehmerischen Eigeninteresse. Bei nachgewiesenem schuldhaftem Handeln eines Erfüllungsgehilfen besteht gegenüber dem Verwender Haftungsanspruch nur, wenn diesem durch grob fahrlässige Pflichtverletzung ein Mitverschulden anzulasten ist. Im Übrigen haftet der Verwender nicht bei Schäden am Werk oder Folgeschäden oder sonstigen Schäden, die durch eine nach Zustimmung des Bestellers erfolgte Zuhilfenahme von Erfüllungsgehilfen eingetreten sind.
5.2 Haftungsausschluss
Bei Freigabe des Werkes (oder Teile) entfällt die Haftung des Verwenders im etwaigen Schadensfall völlig. Freigegeben ist das Werk (oder Teile), wenn dieses (oder Teile) der Besteller im vollen Umfang nutzbringend einsetzt oder einsetzen kann bzw. Dritten zum nutzbringenden Einsatz überlässt. Hat der Besteller im Zuge der Abnahme Änderungen (auch Mangelbeseitigung) selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so entfällt im etwaigen Schadensfall auch hier die Haftung durch den Verwender völlig.
Bei Schäden am Werk oder Folgeschäden oder sonstigen Schäden, insbesondere solchen, die bei der Übermittlung des Werkes auftreten können, geht die Gefahr auf den Besteller bzw. auf den Übermittler über. In Fällen von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten ist der Verwender freizustellen.
§ 6 Schlussbestimmungen
6.1 Datenschutz
Der Verwender hält vervielfältigungsfähige Vorlagen und notwendige Daten zur Herstellung des Werkes bereit, längstens jedoch bis zur Vertragserfüllung, sofern dem rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Der Verwender verpflichtet sich, Daten des Bestellers (Bestandsdaten), auch solche, die vorvertraglich erhoben werden, so zu speichern, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter für gewöhnlich auszuschließen ist. Die Daten werden routinemäßig gelöscht, spätestens nach zwei Jahren, wenn keine oder keine weitere geschäftliche Beziehung in Aussicht gestellt wird. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zu gewerblichen Zwecken findet nicht statt.
6.2 Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand ist Köln. Das gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Geschäfts- oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Auf-enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Für den Fall, dass sich Teile dieser AGB und Teile der AGB des Bestellers widersprechen, neutralisieren sich die entsprechenden Teile beider AGB und es treten Rechtsregeln des bürgerlichen Rechts ein. Vorrangig anzuwenden sind die AGB des Verwenders.
Honorarsätze auf Anfrage